Satzung des Fördervereins der Grundschule Nussberg e.V. laut den Beschlüssen vom 17.02.2011 und vom 22.03.2011
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Nussberg“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Iserlohn.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung aller Belange der Grundschule Nussberg zugunsten der Schülerinnen und Schüler in ideeller und materieller Hinsicht. Hierbei steht die enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium sowie der Schulpflegschaft im Vordergrund. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken zugeführt werden und nicht der Zuwendung von Mitgliedern dienen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zählen:
a) Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Nussberg
b) Unterstützung bedürftiger Schüler
c) Zuwendungen an Klassen für gemeinsame Unternehmen
d) Vorfinanzierung von Sachen, die durch späteren Verkauf der Vereinskasse zu Gute kommen (z.B. T-Shirts)
e) Förderung von Projekten, für die der Schulträger nicht zuständig ist und/oder die vom Budget der Schule nicht getragen werden können.
§3 Mitgliedschaft
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
Zum Erwerb ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Bei Tod des Mitgliedes (natürliche Person) bzw. bei Auflösung der Gesellschaft (juristische Person)
b) Durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres
c) Sobald die Kinder des Mitgliedes nicht mehr Schüler der Grundschule Nussberg sind, es es sei denn, das Mitglied wünscht ausdrücklich, weiterhin Mitglied des Vereins zu bleiben.
d) Sobald ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
e) Durch Ausschluss bei vereinsschädigem Verhalten des Mitgliedes, über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld und Sachspenden, Erträge aus Veranstaltungen und Verkäufe sowie durch Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
§6 Beiträge
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung, die Beiträge sind spätestens 3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins gem. §26 BGB sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Schulleitung und ein Mitglied des Kollegiums der Grundschule beraten den Vorstand.
Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, Auslagen werden erstattet.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Verfügungsgewalt über die Konten des Vereins hat der Kassenwart, bei seiner Verhinderung der Vorstandsvorsitzende. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Kasse von zwei im Vorjahr gewählten Mitgliedern geprüft, das Ergebnis wird in der Versammlung dargestellt.
Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten nach Beginn des neuen Schuljahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorsitzenden, über Satzungsänderungen, über die Beiträge sowie über alle sonstigen ihr im Vorstand oder einzelnen Mitgliedern unterbreiteten Anträgen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung verändern oder ergänzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (Ausnahme s. §8 und §9). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, handelt es sich um die Wahl des Vorstandes / eines Vorstandmitgliedes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die, ergänzt durch die Teilnehmerliste, von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet und bei der nächsten Versammlung verlesen wird.
§8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, eine Satzungsänderung muss zwingend auf der Tagesordnung stehen und kann nicht nachträglich eingebracht werden.
§9 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins gelten die gleichen Bedingungen wie bei einerSatzungsänderung (s. §8).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dasVermögen an den Deutschen Kinderschutzbund.
§10 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung dieser Satzung ist dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Iserlohn, 22.03.2011